Haftung des WEG-Hausverwalters

 

Der Hausverwalter haftet für unterlassene Reparaturen

 

Nach dem Gesetz (§ 27 Nr. 2 WEG) ist der Verwalter für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer zuständig. Er führt die Arbeiten natürlich nicht selbst aus, sondern muss diese mit Fachleuten vorbereiten und in einer Versammlung dann beschließen lassen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 75/18) hatte einen Fall zu entscheiden, wo der Verwalter von einem Eigentümer auf Schadensersatz verklagt wurde, dessen Wohnung von Feuchtigkeit betroffen war. Es wäre die Aufgabe des Verwalters gewesen, den Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger, von dem die Wohnung gekauft wurde, hinzuweisen und im Rahmen von Eigentümerversammlungen zu unterstützen. Nachdem der Verwalter dies vernachlässigte, verjährten Ansprüche gegen den Bauträger. Letztendlich musste der Verwalter dann selbst die Kosten für die Instandsetzung als Schadensersatz tragen.

 

Der Verwalter muss eine Bauleistung wie ein Bauherr betrachten und bei Mängeln selbst tätig werden oder die Wohnungseigentümer anleiten, das „Richtige“ zu tun.