Ein Verkäufer täuscht, alle haften

Häufig tritt auch beim Verkauf einer Immobilie durch mehrere Personen nur eine dieser Personen in Erscheinung, die die Verhandlungen führt und Angaben zum Haus und Grundstück oder Besichtigungen macht. Dies kann z.B. einer von zwei Ehepartnern oder ein Mitglied einer Erbengemeinschaft sein.

 

Es stellt sich die Frage, ob die anderen Personen auf Verkäuferseite sich dessen Verhalten zurechnen lassen müssen, auch wenn sie darauf keinen Einfluss haben. Der Bundesgerichtshof bejahte dies in einem Fall, in welchem der Ehemann eine nicht standsichere Mauer in Eigenleistung errichtet hatte, die später saniert werden musste (Az. V ZR 150/15). Er hätte diesen Umstand selbst gegenüber dem Käufer offenbaren müssen. Die Ehefrau wusste nichts vom konkreten Inhalt der Gespräche des Ehemanns mit der Käuferseite. Das Gericht hat auch die Ehefrau zur Zahlung der Sanierungskosten verpflichtet und den üblichen vertraglichen Haftungsausschluss beim Gebrauchtkauf nicht gelten lassen, weil die „Verkäuferseite" insgesamt für Mängel haftet.

 

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