Ohne Maklervertrag keine Provision

Das Oberlandesgericht Köln hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Makler von einem Käufer eine Provision für die Vermittlung eines Grundstückes haben wollte (OLG Köln, Urteil vom 03.12.2015, 24 U 21/14).

Das Gericht wies die Klage des Maklers ab. Der Käufer des Grundstückes musste im Nachhinein keine Provision zahlen, obwohl der Käufer erst durch den Makler an das Grundstück kam.

 

Hin und wieder bringen die Makler nämlich nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, ob sie von Käufer oder Verkäufer oder sogar von beiden Seiten eine Provision verlangen.

Soweit einem Interessenten nichts anderes bekannt ist, kann er davon ausgehen, dass der Makler, der für den Verkäufer ein Grundstück anbietet, alleinig beauftragt und auch bezahlt wird. Weist der Makler nicht unmissverständlich den Käufer auf seine Provisionspflicht hin, muss der Käufer nicht zahlen.

Ein solcher Hinweis kann in einem schriftlichen Exposé enthalten sein. Ein Hinweis in einem Zeitungs- oder Internet-Inserat ist aber nach dem Gericht nicht ausreichend.

 

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Kommentare: 1
  • #1

    M. Hechler (Sonntag, 19 Juni 2016 22:18)

    Auch nach der Reform des Maklerrechts muss grundsätzlich nur der zahlen, der einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Makler geschlossen hat.