Die Teilungsversteigerung – ein scharfes Schwert

Immer wieder liest man in der Zeitung eine Anzeige des Amtsgerichts, dass „zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft“ die Versteigerung einer Immobilie stattfinden soll. Dies geschieht vor allem dann, wenn sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft oder auch Ehegatten bei der Scheidung nicht einigen können, ob und wer die gemeinsame (geerbte) Immobilie übernimmt oder diese verkauft wird. Oft scheitern solche Gespräche an unterschiedlichen Preisvorstellungen, oder einer sieht die Chance, das Objekt günstig selbst ersteigern zu können. Wohlgemerkt: keiner ist verpflichtet, bei einer Übernahme oder einem freihändigen Verkauf mitzuwirken, sondern kann dies bewusst blockieren. Das Gesetz sieht nämlich gerade diese Versteigerung als Regelfall der Auseinandersetzung solcher Eigentümergemeinschaften vor. Ein Versteigerungsantrag ist schnell gestellt – aber mit Folgen und Risiken, die vorher gut bedacht werden wollen. So ging schon manche Teilungsversteigerung anders aus als erwartet, und daher ist für jeden Beteiligten eine kompetente Beratung und Begleitung dringend zu empfehlen.

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Kommentare: 1
  • #1

    Gustav Sucher (Mittwoch, 05 Dezember 2018 09:58)

    Wenn Immobilien versteigert werden, dann gibt es oft sehr viele Interessenten daran. Schließlich kann jede Immobilie eine gute Investition sein. Naja, es gubt auch schlechte Immobilien, die bedürftig für Reparaturen sind. Danke für die Info! https://www.rechtsanwalt-linser.at/de/kompetenzen/miet-und-wohnrecht/