Nachrüstpflicht von Rauchmeldern

Wohnungseigentumsrecht

Der Beschluss über den Einbau von Rauchmeldern

Nun steht wieder das Ende des Jahres bevor und man erfreut sich an einer häuslichen weihnachtlichen Stimmung mit Kerzenschein oder Teelichtern. Dass offenes Feuer auch mit Gefahren verbunden sein kann, ist hinreichend bekannt. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob die Wohnungseigentümer einer Anlage den Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen mehrheitlich gegen den Willen einzelner Eigentümer beschließen können. Das war nicht ganz unproblematisch, da sich die Rauchmeldern ja unter anderem in den Wohnungen der Eigentümer befinden, die im Sondereigentum der Eigentümer stehen. Diejenigen, die gegen das Vorhaben waren, hatten gegebenenfalls schon selbst Rauchmeldern installiert und wollten sich nicht bevormunden lassen. Der BGH schaffte nun für die Praxis Klarheit, indem er feststellte, dass jedenfalls für den Fall, dass eine öffentlich-rechtliche Einbaupflicht besteht – in Baden-Württemberg Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 01.01.2015 – ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer immer ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Die Wohnungseigentümer können sogar Wartungsverträge abschließen. Da die Rauchmeldern dem Schutz aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage dienen ist die Gemeinschaft befugt, eine Regelung zu treffen. Die Entscheidung (Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11) ist als sinnvoll und praktikabel zu begrüßen.

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