Mobilfunkanlage als bauliche Veränderung

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2014 (V ZR 48/13) dürfte wieder Bewegung in die Diskussion um die Schädlichkeit von elektromagnetischer Strahlung durch Sendemasten auf Wohngebäuden bringen.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte im Rahmen eines Vertrages mit einem Mobilfunkdienstleister die bereits bestehende Antennenanlage erweitern lassen.

Einer stimmte dagegen.

Ein einzelner Wohnungseigentümer war hiermit jedoch nicht einverstanden und stimmte in der Eigentümerversammlung gegen das Vorhaben. Das oberste Zivilgericht gab diesem Eigentümer nun Recht und urteilte, dass die bauliche Veränderung nicht rechtmäßig ist, wenn nicht alle Wohnungseigentümer zustimmen. Der Wohnungseigentümer durfte die bauliche Veränderung als „nachteilig“ betrachten und seine Zustimmung verweigern. es sei in der Wissenschaft nicht abschließend geklärt, ob elektromagnetische Strahlung durch Sendemasten schädlich sein kann. Nachdem deswegen in weiten Teilen der Bevölkerung Unsicherheit herrsche, bestehe zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Wertes der Wohnung des Eigentümers.

Gesetzliche Grenzwerte irrelevant.

Dies sei ein Nachteil der baulichen Veränderung. Auf die Einhaltung von gesetzlichen Grenzwerten komme es nicht an. In diesem Fall war der Eigentümer auch noch Besitzer der Wohnung im Dachgeschoss und räumlich von der Sendeanlage besonders betroffen.
Setzt man dieses Urteil des Bundesgerichtshofs konsequent um, wird es zukünftig schwierig sein, neue Mobilfunkanlagen auf Wohngebäuden zu errichten.

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